Kostenübernahme:
Ich bin approbierte psychologische Psychotherapeuten mit Arztregistereintrag. Somit werden in der Regel die Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen übernommen.
Kostenübernahme durch eine Private Krankenversicherung
Achten Sie darauf, wie die Leistungspflicht im Bereich Psychotherapie in Ihrem Vertrag definiert ist. Die Anzahl der Therapiestunden und die Höhe der Erstattung richten sich u.a. nach der Art Ihres Versicherungsvertrages. Häufig werden im Bereich Psychotherapie Beschränkungen gemacht, die die Leistungsverpflichtung zum Teil einschränken können. Andere Begrenzungen sind mitunter in der Gesamtmenge der zu übernehmenden Therapiesitzungen zu finden.
Die Vorgehensweise der Beantragung und die zu beachtenden Formalitäten werden wir gemeinsam in den ersten Informationsgesprächen klären.
Kostenübernahme durch Beihilfestellen
Bei Personen, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, übernimmt die Beihilfestelle anteilig die Kosten einer Psychotherapie. Beihilfeberechtigte Personen haben meist eine zusätzliche private Krankenversicherung, um den Anteil der Kosten abzudecken, der durch die Beihilfe nicht übernommen wird. Der Antrag auf Psychotherapie wird von Ihnen bei der Beihilfestelle vor Beginn der Therapie beantragt.
Die Vorgehensweise der Beantragung und die zu beachtenden Formalitäten werden wir gemeinsam in den ersten Informationsgesprächen klären.
Selbstzahler:
Die vorgeschriebenen Formalitäten und die Rahmenbedingungen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen fallen bei Selbstzahlung weg.
Kostenerstattung für gesetzlich Versicherte:
Über die Krankenversicherungskarte kann in der Regel eine Psychotherapie in Anspruch genommen werden. Viele ausgebildete und qualifizierte Psychologische Psychotherapeuten haben trotz Approbation und Eintrag ins Arztregister nicht die Zulassung zur Abrechnung mit Krankenkassen, weil die Anzahl der Kassenzulassungen begrenzt ist.
Auch ich verfüge aktuell nicht über eine Zulassung zur Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen. Über eine Sonderregelung - dem Kostenenerstattungsverfahren - ist es für gesetzlich Versicherte jedoch möglich, die Kosten für eine Psychotherapie bei einem nicht kassenzugelassenen Psychotherapeuten abzurechnen.
Die Vorgehensweise der Beantragung und die zu beachtenden Formalitäten werden wir gemeinsam in den ersten Informationsgesprächen klären.
Kostenerstattung (nach § 13 Abs. 3 SGB V) innerhalb des Systems der Gesetzlichen Krankenversicherer:
Das Bundessozialgericht lehnt längere Wartefristen als sechs Wochen als unzumutbar ab. Im Einzelfall sind möglicherweise Wartefristen bis zu drei Monaten bei Erwachsenen zumutbar.Zur Sicherstellung der Versorgung sind die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und Krankenkassen verpflichtet, eine/n Vertragsbehandlin/er zur Verfügung zu stellen.
Mehr als sechs vergebliche Behandlungsanfragen bei einem/r Vertragsbehandlin/er sind aus fachlichen Gründen und im Sinne des Gebots einer humanen Krankenbehandlung nicht zumutbar. Es ist nicht Aufgabe des/der Patienten/in, sich einen Platz zu suchen. Wenn Kassenärztliche Vereinigung und Krankenkasse keine/n Vertragsbehandlin/er mit Praxissitz zur Verfügung stellen, sind die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V erfüllt. Gesetzlich Versicherte können dann bei einer/m approbierten Psychotherapeutin/en ohne Praxissitz die Behandlung unter bestimmten Bedingungen in Anspruch nehmen.
Quelle:
Artikel aus dem Psychotherapeutenjournal 2/2004 (http://www.psychotherapeutenjournal.de)
Die Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherungen bei einem Psychotherapeuten ohne Kassenzulassung erfolgt nur in Ausnahmefällen über das Kostenerstattungsverfahren. Folgende Bedingungen müssen vorliegen:
- Sie leiden unter psychischen körperlichen Symptomen und haben deswegen vielleicht schon mehrfach Ärzte aufsuchen müssen. Inzwischen sind Sie - vielleicht auch auf Grund von Empfehlungen - zu dem Ergebnis gelangt, dass eine psychotherapeutische Heilbehandlung notwendig ist. Dies sollten Sie sich von einem Arzt bescheinigen lassen.
1. Schritt: Notwendigkeitsbescheinigung - Sie werden also versuchen Vorgespräche (Probatorische Sitzungen) bei einem/r Psychotherapeuten/in zu vereinbaren. Möglicherweise werden Sie dabei feststellen, dass dies schwierig ist und Termine häufig nur langfristig vereinbart werden. Das hängt damit zusammen, dass die im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zugelassenen Praxissitze nur begrenzt und in einem geringen Maß verfügbar sind. Zur Vermittlung dieser raren Plätze bietet die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein einen Service an: Psychotherapieplatz-Vermittlung (gebührenfreie Tel.: 0800 / 6224488; Online-Suche: www.kvno.de).
Vielleicht gelingt es Ihnen relativ zeitnah einen Termin zu bekommen und damit habe Sie ein Nadelöhr in der Versorgung mit Psychotherapieplätzen der gesetzlichen Krankenversicherung überwunden. Der Mangel an ausreichenden Psychotherapieplätzen wird zwar oft verneint, in der Praxis zeigt er sich aber immer wieder, dass unangemessen lange Wartezeiten bestehen und Psychotherapeuten nicht absehen können, wann sie wieder verfügbare Kapazitäten haben. Entsprechende Auskünfte sollten Sie dokumentieren.
2. Schritt: Dokumentation telefonischer und persönlicher Kontaktaufnahmen - Das Bundessozialgericht lehnt längere Wartefristen als sechs Wochen als unzumutbar ab. Im Einzelfall sind möglicherweise Wartefristen bis zu drei Monaten bei Erwachsenen zumutbar.
Mehr als sechs vergebliche Behandlungsanfragen bei einem Psychotherapeuten mit Kassenzulassung sind aus fachlichen Gründen und im Sinne des Gebots einer humanen Krankenbehandlung nicht zumutbar. Wenn Kassenärztliche Vereinigung und Krankenkasse keinen Psychotherapeuten mit Praxissitz zur Verfügung stellen, sind die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V erfüllt. Gesetzlich Versicherte können dann bei einem approbierten Psychotherapeuten ohne Praxissitz die Behandlung unter bestimmten Bedingungen in Anspruch nehmen.
Ich helfe Ihnen dann gerne weiter und geleite Sie durch die weiteren Antragsformalitäten.
3. Schritt: formloser schriftlicher Antrag an die Krankenkasse auf Bewilligung außervertraglicher probatorischer Sitzungen

